Allgemeine Geschäftsbedingungen der estos GmbH
1. Anwendungsbereich, Vorrang
- Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der estos GmbH, im Folgenden „estos“ genannt, und dem Vertragspartner, der kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten – auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund einer Individualvereinbarung, die mindestens in Textform abgeschlossen sein muss, oder durch Besondere Geschäftsbedingungen von estos für besondere Produkte und Dienstleistungen abweichende Regelungen vorrangig gelten
- Der Geltung widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend, sofern nicht mindestens in Textform etwas anderes vereinbart wird.
- Aufträge und Absprachen werden erst verbindlich, wenn sie durch estos mindestens in Textform bestätigt worden sind. Auslieferung und Rechnungslegung stehen der Bestätigung gleich.
- Angebote von estos dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern von estos oder des (möglichen) Vertragspartners nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, estos erteilt hierzu eine ausdrückliche Zustimmung, die mindestens in Textform erfolgen muss.
- Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, sind alle von estos herausgegebenen Unterlagen, insbesondere zugehörige Zeichnungen und Muster auf Verlangen von estos an diese zurückzugeben.
3. Preise und Zahlung
- Grundlage der Preise sind die jeweils gültigen Listenpreise von estos.
- estos ist berechtigt bei einer wesentlichen Erweiterung des bei Vertragsschluss bestehenden Funktionsumfangs oder bei einer Bereitstellung zusätzlicher Dienste den vereinbarten Preis in angemessenem Umfang zu erhöhen. Stimmt der Vertragspartner einer solchen Erhöhung nicht zu, steht ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
- estos ist berechtigt, regelmäßig wiederkehrenden Entgelte, z. B. für Abonnements, erstmals frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss,
- zum Ausgleich von Kostensteigerungen oder -senkungen nach billigem Ermessen anzupassen. Die Erhöhung ist dem Vertragspartner mindestens in Textform bekannt zu geben und zu begründen. Eine Anpassung der Vergütung gilt nicht für Zeiträume, für die der Vertragspartner bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt eine etwaige Erhöhung mehr als 10 % des bisher vereinbarten Entgelts, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Macht der Vertragspartner von diesem Recht Gebrauch, so wird bis zum Vertragsende das weiterhin bisher vereinbarte Entgelt berechnet.
- generell anzupassen. Die Preisanpassung wird frühestens 5 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Erklärung von estos beim Vertragspartner wirksam, wenn
- estos die Änderungen dem Partner in Textform unter drucktechnischer Hervorhebung der jeweiligen Änderungen und
- unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs und
- unter Hinweis auf eine einmonatige Frist des Widerspruchs nach Zugang der entsprechenden Erklärung und
- unter Hinweis auf die Folgen eines unterbleibenden Widerspruchs mitteilt und der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Erklärung widerspricht. Erfolgt ein Widerspruch, wird der Vertrag unverändert fortgesetzt. estos hat im Fall des Widerspruchs aber ein Sonderkündigungsrecht, wobei diese Kündigung binnen einer Woche nach Zugang des Widerspruchs mit einer einwöchigen Kündigungsfrist erklärt werden muss.
- Preise verstehen sich ab Lager Starnberg zuzüglich Zölle/Verpackung/Versand und – soweit anwendbar – der zum Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
- Installation, Schulung, Hotline und sonstige Nebenleistungen sind im Preis, sofern nichts anderes mindestens in Textform vereinbart ist, nicht enthalten.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto Kasse zur Zahlung fällig.
- Der Vertragspartner darf weder Zahlungen wegen einer Gegenforderung zurückhalten noch mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder von estos schriftlich anerkannt worden.
- Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge und Verzugszinsen ist estos zu keiner weiteren Leistung, unabhängig aus welchem Grunde, verpflichtet.
- Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung für (a) zwei aufeinanderfolgende Monate oder (b) für einen Zeitraum, der zwei Monaten entspricht, in Verzug, so kann estos alle mit dem Vertragspartner bestehenden Verträge außerordentlich kündigen und ggf. einen angemessenen Schadensersatz für Restlaufzeiten fordern.
4. Lieferung Installation
- Mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferfrist. Lieferfristen sind unverbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
- Unabhängig vom Umfang des Auftrags ist estos zu Teillieferungen berechtigt.
- estos ist bei von ihr durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf unsachgemäße Vorarbeiten hinzuweisen. Ein etwa hieraus abgeleiteter Mangel- oder Schadenersatzanspruch des Vertragspartners gegenüber estos ist ausgeschlossen.
5. Gewährleistung und Haftung
- Eigenschaften des Kaufgegenstands sind nur dann zugesichert, wenn sie formwirksam vereinbart worden sind. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Sache, bezogen auf die einwandfreie Funktion der gelieferten Ware, nicht aber auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen.
- Mängel der gelieferten Ware sind estos unverzüglich, spätestens 10 Kalendertage nach Lieferung (bzw. bei verdeckten Mängeln 10 Kalendertage nach deren Erkennbarkeit) anzuzeigen.
- Wird die gelieferte Ware durch estos installiert, hat die Abnahme durch den Vertragspartner unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware durch den Vertragspartner in Betrieb genommen wird.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, soweit sie von estos zu vertreten sind, beschränken sich bei fristgerechter Rüge auf Nachbesserung, oder nach Wahl von estos auf Ersatzlieferung jeweils ab Geschäftssitz Starnberg. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, stehen dem Auftraggeber auch die sonstigen Ansprüche zu.
- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere für Mangelfolgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch estos schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
6. Besondere Regelungen für Software und Online-Dienste
Für Software, die dem Vertragspartner von estos über einen Online-Dienst zur Verfügung gestellt wird („SaaS“), gelten zusätzlich die estos Bestimmungen für Online-Dienste in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
7. Export
- Für den Fall, dass der Vertragspartner von estos gelieferte Ware exportiert, weist estos darauf hin, dass der Vertragspartner die Bestimmungen des deutschen Außenhandelsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten hat.
- estos weist ferner darauf hin, dass die von ihr gelieferte Ware in- und ausländischen Kontrollbestimmungen unterliegen kann. Eine vom Verkäufer vorgenommene Einstufung der Ware als ausfuhrbewilligungspflichtig oder -frei ist ohne Gewähr, unbeschadet, ob sie schriftlich oder mündlich gegeben wurde, und entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Überprüfungspflicht.
8. Urheberrecht von estos
Das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen, die estos dem Vertragspartner aushändigt, insbesondere von Unterlagen, die Angeboten zu Grunde liegen, steht ausschließlich estos zu.
9. Höhere Gewalt
- Für Ereignisse höherer Gewalt, die die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet estos nicht.
- Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und die nach Vertragsabschluss eintreten.
- Soweit estos durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
- Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
10. Schlussbestimmungen
- Alle Erklärungen im Zusammenhang mit Verträgen, insbesondere Vertragsänderungen, Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mahnungen und Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
- Auf die Vertragsbeziehung der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
- Für alle aus dem Vertragsverhältnis zwischen estos und dem Vertragspartner entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz von estos zuständig. Darüber hinaus ist estos jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, Klage beim Gericht des Geschäftssitzes des Vertragspartners einzureichen.
- Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen. Dasselbe gilt für ungewollte Regelungslücken.